Rechtliche Grundlage für Ärztinnen und Patientinnen
Das Gesetz “Cannabis als Medizin” ist am 10. März 2017 in Kraft getreten. Ziel ist die Verbesserung der Palliativversorgung. Eine Begleiterhebung sollte Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis wissenschaftlich sichern. Die Begleiterhebung wurde am 31.03.2022 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geschlossen.
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1.eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)nicht zur Verfügung steht oder
b)im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Quelle: § 31 Absatz 6 SGB V
Spricht die Therapiehoheit liegt nicht wie bei anderen Medikamenten bei den behandelnden Ärzt*innen, sondern bei den Krankenkassen. Diese kann die Behandlung mit medizinischem Cannabis zwar nicht verbieten aber die Kostenübernahme verweigern. Eine Therapie mit Cannabis aus der Apotheke kann schnell in die hunderte Euro gehen.